Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte zu. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe bedarf der Käufer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
(3) Sofern die Produkte des Käufers nach Zeichnungen oder Abbildungen vom Verkäufer geliefert werden, sind ausschließlich diese maßgeblich. Mündliche Nebenabreden gelten nur, sofern sie binnen 2 Werktagen vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Sind in den Zeichnungen oder Abbildungen technische Angaben wie Maße, Gewichte, Härtegrade und dergl. enthalten, und falls keine Nennmaße genannt sind gilt eine Fertigung gemäß DIN ISO 2768-M-K als vertragsgemäße Erfüllung.
(5) Der Verkäufer ist bei der Wahl des verarbeitenden Materials und der Auswahl seiner Lieferanten vorbehaltlich einer andern Vereinbarung gem. Absatz 3 frei. Der Verkäufer verpflichtet sich aber, diese Auswahl gewissenhaft zu treffen. Gleiches gilt sinngemäß für die Übertragung von einzelnen Herstellungstätigkeiten auf Subunternehmer.
(6) Die Mitarbeiter, Repräsentanten und/oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und/oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(7) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere beim Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer des Verkäufers. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Der Verkäufer bemüht sich in diesem Falle - in zumutbarer Weise - um anderweitige Lieferung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Skonto. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, „ab Werk“ zzgl. Verpackungskosten für den LKW-Transport.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
(6) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Käufers nicht einlösbar ist oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer durch schriftliche Erklärung anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Verkäufer zu vertretenden Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
(2) Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt vorbehaltlich einer andern Vereinbarung gem. § 2 Absatz 3 zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer muss demgemäß der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache oder zur Nachbesserung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung kann der Verkäufer verlangen, dass auf seine Kosten:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird; b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Mängelbeseitigungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Mängelhaftung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(6) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sofern den Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Sofern der Käufer dem Verkäufer Sachen zur Verbindung, Vermischung und/oder Verarbeitung stellt und/oder verlangt, dass Sachen bestimmter Lieferanten verbunden, vermischt und/oder verarbeitet werden, stellt der Käufer den Verkäufer auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen nach 4 Abs. 2 ProdHG frei, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein etwaiger Mangel in keinem Zusammenhang mit seinen Weisungen kausal verbunden ist. Der Käufer verzichtet in diesen Fällen, sich gegenüber dem Verkäufer auf § 278 BGB zu berufen.
(9) Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte, insbesondere im Wege der Klage aus § 771 ZPO durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Konstruktionsänderungen
(1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit dies die technische Funktion der Sache nicht beeinträchtigt; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
(2) Gleiches wie in Absatz 1 gilt sinngemäß für Einsatz von Materialen und Fertigungsabläufe.
§ 9 Patente
(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) Die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der allgemeine Gerichtsstand des Verkäufers.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen am weitesten entspricht.
Sie können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier als PDF herunterladen [Stand: 02/2024].